Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 30.05.2000

Rechtsprechung
   BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00   

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BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00 (https://dejure.org/2000,1521)
BayObLG, Entscheidung vom 17.05.2000 - 3Z BR 78/00 (https://dejure.org/2000,1521)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - 3Z BR 78/00 (https://dejure.org/2000,1521)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufsbetreuer; Vergütung; Stundensatz; Ermessen; Nachqualifikation

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stundensatz, Erhöhung ohne Nachqualifizierung

  • Judicialis

    BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2; ; BVormVG § 1 Abs. 3; ; BVormVG § 2; ; BVormVG § 1; ; BVormVG § 2 Abs. 2 Satz 2; ; BVormVG § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVormVG § 1, § 2
    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • AG Regensburg - XVII 455/94
  • LG Regensburg - 7 T 79/00
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

Papierfundstellen

  • FGPrax 2000, 146
  • FamRZ 2000, 1250
  • Rpfleger 2000, 392
  • BayObLGZ 2000, 136
  • BtPrax 2000, 214
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Dresden, 31.08.1999 - 2 T 916/99

    Anspruch eines Betreuers auf Vergütung aus der Staatskasse ; Anspruch einer

    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00
    Er soll insbesondere Härten vermeiden, die sich daraus ergeben, daß sich ein Berufsbetreuer, der seinen Lebensunterhalt bisher jedenfalls zu einem wesentlichen Teil mit der Führung von Betreuungen verdient hat, unvermittelt ohne die Möglichkeit einer schrittweisen Anpassung seiner Tätigkeit an die geänderten Verhältnisse einer für ihn wesentlich ungünstigeren Vergütungssituation gegenübersieht (vgl. auch LG Dresden FamRZ 2000, 181/184).
  • BayObLG, 22.12.1980 - BReg. 1 Z 116/80

    Gesetzlicher Zinssatz; Bindung; Gericht; Umstände; Einzelfall; Abwägung;

    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00
    Die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung des höheren Vergütungssatzes ist eine Ermessensentscheidung und kann durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachgeprüft werden, nämlich dahin, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (BayObLGZ 1980, 421/425; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 27 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 30.08.1999 - 15 W 201/99
    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00
    Auch in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 1999, 539) wird diese Auffassung nicht vertreten.
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224; 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).

    Den erhöhten Stundensatz kann auch ein Betreuer erhalten, der keine Nachqualifizierung durchführt (BayObLGZ 2000, 136; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117).

    b) Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß einem Berufsbetreuer auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138; OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Zimmermann FamRZ 1999, 630/635).

    c) Die Ermessensentscheidung des Tatrichters ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur eingeschränkt überprüfbar (BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.. und 2000 Nr. 71; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224 und 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).

    Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß einem Berufsbetreuer auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138; OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Zimmermann FamRZ 1999, 630/635).

    b) Die Ermessensentscheidung des Tatrichters ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur eingeschränkt überprüfbar (BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    d) Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 ff. m. w. N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    b) Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl'. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    c) Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

    Sie soll Berufsbetreuern, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, eine zumutbare Anpassung an die geänderte Vergütungssituation ermöglichen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; 2001, 37/39 f.; 2001, 122/124 f.; BayObLG NJW-RR 2001, 1446; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 1482; SchlHOLG BtPrax 2001, 259).

    cc) Die Ermessensentscheidung des Tatrichters, für welchen Zeitraum er einen Härteausgleich gewährt, kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

  • BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03

    Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

    Nur in Einzelfällen kann bei besonders schwierigen oder umfangreichen Betreuungen von diesen Sätzen nach oben abgewichen werden (BayObLGZ 2000, 136).
  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

    Sie hält sich im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Ermessens (BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 136/138).

    Der mit ihr verfolgte Zweck, aus der veränderten Vergütungssituation resultierende unzumutbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2001, 37/39), rechtfertigt es jedoch, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen von ihnen betreute Personen nicht mittellos sind, für eine angemessene Übergangszeit einen Härteausgleich zu gewähren (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001 Nr. 26).

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 86/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

  • OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01

    Berufsbetreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Fachschulabschluss als

  • OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01

    Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung

  • OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02

    Berufsbetreuervergütung: Befristung der Härtefallregelung in Rheinland-Pfalz

  • OLG Karlsruhe, 10.07.2002 - 19 Wx 37/01

    Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz während der landesrechtlichen

  • OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01

    Vergütung eines Berufsbetreuers; Übergangsregelung des § 1 III BVormVG

  • BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 65/01

    Vergütung eines Betreuers ab dem 1.9.2000

  • OLG Köln, 18.04.2005 - 16 Wx 26/05

    Festsetzung der Vergütung eines Betreuers im Hinblick auf Umfang und

  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01

    Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der

  • OLG Naumburg, 17.05.2004 - 8 Wx 3/04

    Verlängerung der befristeten Regelung über die Festlegung eines nach § 1 Abs. 1

  • OLG Naumburg, 04.07.2001 - 8 Wx 8/01

    Vergütung des Berufsbetreuers - Übergangsvergütung

  • BayObLG, 10.12.2003 - 3Z BR 232/03

    Härteausgleich bei Betreuervergütung

  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

  • OLG Naumburg, 18.06.2001 - 8 Wx 6/01

    Bemessung der für Berufsbetreuer festzusetzenden Übergangsvergütung

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Rechtsprechung
   BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6500
BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00 (https://dejure.org/2000,6500)
BayObLG, Entscheidung vom 30.05.2000 - 3Z BR 137/00 (https://dejure.org/2000,6500)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 137/00 (https://dejure.org/2000,6500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs eines Betreuers für den Zeitaufwand für die Besprechung mit der Urlaubsvertretung ; Vorliegen einer zur zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben eines Betreuers notwendigen Tätigkeit; Vereinbarkeit der Übertragung von ...

  • Bt-Recht

    Vergütung für Hilfspersonen

  • rechtsportal.de

    Vergütung des Betreuers für Information einer Hilfsperson

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 374
  • BtPrax 2000, 214
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00
    Zu vergüten ist die Zeit, die der Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt hat (BayObLG FamRZ 1996, 1169/117b).
  • LG Frankfurt/Oder, 14.10.1996 - 15 T 374/96
    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00
    Er muß sie vielmehr im Grundsatz selbst weiterführen (Jürgens aaO; Knittel aaO) und darf deshalb einen Dritten nur als untergeordnete "Hilfskraft" einsetzen, also z. B. für überschaubare einzelne Verwaltungsaufgaben (LG Frankfurt/Oder BtPrax 1997, 78/79).
  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95

    Bemessung der Betreuervergütung

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00
    Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers, also darauf an, ob er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLG FamRZ 1996, 1171 ).
  • BayObLG, 13.07.1994 - 3Z BR 162/94

    Vergütung eines Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00
    Die Feststellung, welche Zeit der Betreuer aufgewendet hat, steht dem Tatrichter zu, dem insoweit erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt wird (BayObLG BtPrax 1994, 173 ).
  • BayObLG, 14.11.2000 - 3Z BR 274/00

    Pflichten eines Betreuers

    Für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, kommt es auf dessen Sicht an, also darauf, ob der Betreuer die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLGZ 1996, 47/50; BayObLG BtPrax 2000, 214/215).

    (1) Die Feststellung, welche Zeit der Betreuer aufgewendet hat, steht dem Tatrichter zu, dem insoweit erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt ist (BayObLG BtPrax 2000, 214/215; Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 15).

    Insoweit ist dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (BayObLGZ 1996, 47/50; BayObLG BtPrax 2000, 214/215; Jansen § 27 Rn. 27).

  • OLG Frankfurt, 13.10.2003 - 20 W 300/03

    Betreuervergütung: Kein vergütungsfähiger Zeitaufwand für Wahrnehmung der

    Andere Personen darf der Betreuer somit nur als untergeordnete "Hilfskraft", etwa zur Erledigung überschaubarer einzelner Verwaltungsaufgaben oder untergeordneter vermögensrechtlicher Angelegenheiten einsetzen (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1899 BGB, Rn. 27; Bienwald, a.a.O.; Jürgens, a.a.O.; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1899 Rn. 27; BayObLG BtPrax 2000, 214/215; LG Stuttgart BtPrax 1999, 200; LG Frankfurt/Oder FamRZ 1999, 1221).

    Danach mag es - wie im Fall des BayObLG (BtPrax 2000, 214) - zwar zulässig sein, während der urlaubs- oder krankheitsbedingten vorübergehenden Abwesenheit des Betreuers eine Hilfsperson einzuschalten, die den Kontakt zu diesem aufrechterhält, ihn gegebenenfalls über wesentliche Vorkommnisse informiert und ihm so im Ernstfall eine eigene und schnelle Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben ermöglicht.

  • BayObLG, 10.09.2003 - 3Z BR 73/03

    Aufwendungsersatz des Betreuers: Verpflegungsmehraufwand bei notwendigen Reisen -

    aa) Zwar folgt aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung, dass der Betreuer nicht seine Aufgaben vollständig - etwa für die Dauer einer Urlaubsabwesenheit - auf Dritte übertragen darf (BayObLGZ 2002, 353 = FamRZ 2003, 405 und FamRZ 2001, 374/375; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1362; OLG Dresden BtPrax 2001, 260).

    bb) Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn der Betreuer eine Hilfsperson einsetzt, um trotz zeitlich begrenzter Abwesenheit seine persönliche Betreuung aufrechtzuerhalten (OLG Dresden aaO; vgl. auch BayObLG FamRZ 2001, 374/375).

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